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09.04.2021

Ärztetag stimmt im Mai über ärztlich assistierten Suizid in der Berufsordnung ab – BVL-Online Fachtagung „Der moderne Tod. Assistierter Suizid als „gute“ Tat?“ am 17.04.21

Auf dem 124. Deutschen Ärztetag vom 4. bis 5. Mai 2021 wird unter anderem über die Konsequenzen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zum § 217 StGB, der Regelung zur Suizid-Beihilfe, debattiert. Hierauf macht der Bundesverband Lebensrecht e.V. (BVL) aufmerksam.

Eine ärztliche, vielleicht sogar verpflichtende Beihilfe zur Selbsttötung widerspricht jeglichem ärztlichen Ethos. Jedoch wird es auf dem Ärztetag auch um eine Änderung des Paragraphen 16 der Berufsordnung gehen, der es Ärzten bisher untersagt, Patienten auf Verlangen zu töten oder Hilfe zur Selbsttötung zu leisten.

Dagegen hat der Weltärztebund bei seiner 70. Generalversammlung 2019 in Tiflis seine Ablehnung der Suizidbeihilfe und der Euthanasie betont: „Die WMA bekräftigt ihr starkes Bekenntnis zu den Grundsätzen der medizinischen Ethik, und dass dem menschlichen Leben größter Respekt entgegengebracht werden muss. Daher stellt sich die WMA entschieden gegen Euthanasie und ärztlich assistierten Suizid.“

BVL-Online-Fachtagung zum Thema „Der moderne Tod. Assistierter Suizid als „gute“ Tat?“

Das Thema der begleiteten Selbsttötung betrifft die ethischen und humanen Grundlagen unserer Gesellschaft, ist hochaktuell und wird bald politisch entschieden. Der Bundesverband Lebensrecht veranstaltet daher am Samstag, 17. April 2021 von 13:00 Uhr bis 16:45 Uhr im Rahmen der diesjährigen ökumenischen „Woche für das Leben“ eine Online-Fachtagung zum Thema „Der moderne Tod. Assistierter Suizid als „gute“ Tat?“ Die Online-Tagung bietet die Möglichkeit, sich von Experten umfassend und sachlich informieren zu lassen.

Jeder Mensch hat eine, auch im Grundgesetz verankerte, unantastbare menschliche Würde, die bedingungslos gilt. Das Bundesverfassungsgericht entzog diesem unverfügbaren Menschenrecht auf Leben und der Schutzfunktion des Staates im Februar 2020 mit seiner Entscheidung zum § 217 StGB eine wesentliche Grundlage. Die Zahl der Menschen in Deutschland, die sich von „Sterbehilfevereinen“ zum Tode verhelfen lassen, steigt stetig und die aktuell vorliegenden Gesetzesentwürfe sehen durchweg außer einer Beratung keine Einschränkung der begleiteten Selbsttötung mehr vor.

Experten aus Wissenschaft und Praxis

Die Online-Fachtagung des BVL befasst sich mit den Konsequenzen einer solchen Werteverschiebung für die Menschenwürde und den Umgang mit Menschen an ihrem Lebensende.

Aus wissenschaftlicher Sicht geht es in diesem Bereich unter anderem um Suizidforschung, Autonomie und Fremdbestimmung sowie ethische Alternativen zur begleiteten Selbsttötung. Der Philosoph Professor Berthold Wald wird zur Einführung der Fachtagung über die Zugehörigkeit des Todes zum Leben sprechen. Anschließend beschäftigt sich Professor Reinhard Lindner, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Suizidprävention und erörtert den ambivalenten Wunsch nach Assistenz beim Suizid. Die Möglichkeiten und Alternativen zur Tötung legt Dr. Thomas Sitte, Oberarzt für Palliativmedizin, aus der Praxis dar und zeigt die Unterschiede zwischen Lebenshilfe, Sterbehilfe und Tötungshilfe auf.

Die Fachtagung wird live übertragen. Den Link zum Livestream erhalten Sie nach erfolgter Anmeldung. Die virtuelle Teilnahme ist kostenfrei.

Anmeldung unter: www.bundesverband-lebensrecht.de/fachtagung/

Die Woche für das Leben 2021 unter dem Titel „Leben im Sterben“ findet vom 17. – 23. April 2021 statt. Sie wird am 17. April 2021 durch den Vorsitzenden des Rates der EKD, Landesbischof Heinrich Bedford-Strohm, und den Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz, Bischof Georg Bätzing, in Augsburg eröffnet. Regionalbischof Axel Piper und Bischof Bertram Meier werden ebenfalls teilnehmen.

Über den Bundesverband Lebensrecht (BVL)

Der Bundesverband Lebensrecht (BVL) ist ein Zusammenschluss deutscher Lebensrechtsorganisationen, der sich zum Ziel gesetzt hat, sich für den Schutz des Lebensrechts jedes Menschen von der Zeugung bis zum natürlichen Tod einzusetzen.