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03.07.2018

Staat darf kein Handlanger des Todes sein

CDL begrüßt Entscheidung des Bundesgesundheitsministers

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat im März 2017 in einem ebenso überraschenden wie irritierenden Urteil entschieden, dass bei dem Wunsch Schwerstkranker auf Suizid der Zugang zu einem verschreibungspflichtigen Betäubungsmittel wie Natrium-Pentobarbital in "extremen Ausnahmefällen" durch das zuständige Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) nicht verwehrt werden darf. Bis Ende April 2018 lagen dort bereits 104 Anträge zur Genehmigung vor, über die bislang jedoch nicht entschieden wurde (20 Antragsteller sind zwischenzeitlich verstorben, sodass konkret derzeit 84 Anträge zur Entscheidung vorliegen). Nach einem durch das BfArM in Auftrag gegebenen Rechtsgutachten ist die Entscheidung des BVerwG nicht verfassungskonform (Rechtsgutachten des Verfassungsrechtlers Prof. Dr. Udo Di Fabio). Im Ergebnis wird dem Bundesgesundheitsministerium angeraten, dem BfArM Weisung zur Ablehnung der Anträge zu erteilen. Der Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) hat im Rahmen seiner Ministerkompetenz nun das BfArM in einem Schreiben angewiesen, den ausnahmsweisen Erwerb von Betäubungsmitteln zur Verwirklichung des Suizides nicht zu genehmigen und damit dem Urteil des BVerwG nicht zu folgen.

Die Vorsitzende der Christdemokraten für das Leben e. V. (CDL), Mechthild Löhr, begrüßt die Entscheidung des Bundesgesundheitsministers und nimmt für die CDL wie folgt Stellung:

"Die CDL dankt dem Bundesgesundheitsminister für die Entscheidung, dass das BfArM keine Betäubungsmittel zur Verwirklichung der Selbsttötungsabsicht von Schwerstkranken zur Verfügung stellen solle.

Durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom vergangenen Jahr sollte eine staatliche Institution verpflichtet werden, sich zum Handlanger des Todes zu machen, indem sie leidenden Menschen Tötungsmittel zur Verwirklichung ihrer Suizid-Absicht an die Hand gibt. Diesen gefährlichen Irrweg, den das Bundesverwaltungsgericht mit seiner Entscheidung beschritten hatte, hat der Bundesgesundheitsminister nun korrigiert.

Oberste staatliche Pflicht ist der unbedingte und uneingeschränkte Schutz des Rechtes auf Leben. Es ist nicht staatliche Aufgabe, möglichst günstige Bedingungen für eine "würdige und schmerzlose" Selbsttötung zu schaffen und sich damit selbst zum Suizidhelfer zu machen, indem die Selbsttötung quasi auf Antrag durch eine staatliche Institution auch noch aktiv "genehmigt" wird. Übrigens hat das hierzu vorgesehene, aus der Tiertötung stammende, tödlich dosierte Betäubungsmittel Natrium-Pentobarbital in US-Todeszellen häufig Verwendung gefunden. 

Niemand, ganz besonders nicht der Staat, kann und darf sich anmaßen, zwischen einem "sinnvoll möglichen" oder "wertlosen" Leben zu entscheiden und somit das Weiterleben eines Menschen mehr und mehr zu einer von zwei Handlungsalternativen zu machen, die auch noch verhandelt werden müssen. Suizid ist kein "Dienstleistungsangebot der gesundheitlichen Versorgung", wie die Bundesregierung in ihrer Antwort auf die kleine Anfrage der FDP aus Mai 2018 zum selben Thema aus unserer Sicht völlig richtig schreibt.

Auch eine Erwerbsgenehmigung in "extremen Ausnahmefällen" wird zweifellos zu einer Situation führen, in dem der ärztlich assistierte Suizid als eine normale ärztliche Leistung empfunden wird.